Die Grundversorgung

Genauer gesagt, widme ich den Beitrag der Grundversorgung für leitungsgebundene Energie, gemeint ist die Strom- und Gasversorgung.

Stromlinien / streamlines
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Zur Grundversorgung verpflichtet ist das Energieunternehmen, welches den Status des Grundversorgers innehat. Überwiegend sind das aktuell entweder regionale Konzern-Töchter oder auch Unternehmen mit kommunaler Beteiligung. Aber das dies so ist, ist nicht gottgegeben oder gar eine starre Festlegung, sondern ergibt sich aus dem § 36 (2) des EnWG

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungs- unternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Aber es gibt eine kleine Ecke in Deutschland, in dem ein Wechsel des Grundversorgers schon stattgefunden hat. Lichtblick ist im Gemeindegebiet Dobbin-Linstow (Mecklenburg-Vorpommern) beim Gas der Grundversorger.

Die Bedingungen für die Grundversorgung regeln die im November 2006 in Kraft getretene  StromGVV bzw. GasGVV. Dass diese Verordnungen nicht ganz nach den Wünschen der Energieversorger gestaltet wurden, war nicht ohne Widerstände zu erreichen (Rückblick). Und bald wird sich auch der EuGH  mit den Preisbestimmungs-Formulierungen aus den Verordnungen beschäftigen.

Bedauerlicherweise ist der Tarif  in der Grundversorgung – oder auch Allgemeiner Tarif genannt -  der teuerste. Ich konnte auch bisher noch keine Statistik o.ä. entdecken, die Auskunft darüber gibt, wie vielen Kunden, die in der Grundversorgung beliefert werden, der Wechsel in andere Tarife bzw zu anderen Lieferanten verwehrt bleibt. Sei es, durch die Bonitätsprüfung bei der Schufa, mangels Konto, oder „sehr übersichtlichen“ Kontostand.

Zu diesem Zwecke stelle ich den Lesern 3 Fragen, und hoffe auf zahlreiche Teilnahme :)

1. Welchen Energieliefervertrag (Strom- bzw. Gas) haben Sie?

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Wenn man nicht in der Grundversorgung ist, da bitte bei den beiden folgenden Fragen “bin nicht in der Grundversorgung“ auswählen. Leider hab ich keine Möglichkeit entdeckt, dass nur bedingt diese beiden Fragen erscheinen.

2. Warum sind Sie in der Grundversorgung?

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Sollten weitere Gründe, die hier nicht aufgelistet sind, den Wechsel verhindert haben, kann in den Kommentaren oder via Mail dieser mir genannt werden. Ich kann dann evtl. Antwort dann noch ergänzen.

3. Warum wurde Wechsel in andere Tarife/Anbieter verwehrt?

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Zu Sammelklagen in Deutschland

Immer wenn ich solch einen Satz lese: „Sammelklagen in Deutschland sind nicht möglich.“ bin ich sehr stark irritiert über diese Aussage, da ich ja in den letzten Jahren von Sammelklagen in Deutschland lesen konnte.

And justice for all
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Einige Sammelklagen, koordiniert von den Verbraucherzentralen, im Gaspreisstreit gegen Energieversorger, fallen mir dazu ein. In diesen Fällen sogar erfolgreich. Hierzulande heißt das korrekterweise „Streitgenossenschaften“ in denen sich Kunden in einem Verfahren bündeln. Beispielsweise: VZ Berlin vs. GASAG, VZ Bremen vs. swb, VZ Hamburg (mit Unterstützung der Regionalgruppe Hamburg im Bund der Energieverbraucher) vs. EON Hanse, VZ NRW vs. RWE. Das ist keine vollständige Liste.

Allerdings kann es auch passieren, das die “Sammelklage” zwar erfolgreich ist, aber ein einzelner beteiligter Sammelkläger verlieren kann. Dies beispielsweise in der Klage gegen GASAG in 1. Instanz. Ein Beteiligter war nicht von allen angegriffenen Preiserhöhungen betroffen.

Dann gibt’s noch die Verbandsklagen. Medial wird da der Unterschied nicht immer hervorgehoben.  Als Beispiel: die Verbandsklagen der Verbraucherzentrale Thüringen vs. EON Thüringen.

Auch gab/gibt es Sammelklagen, die ohne die Koordinierung der Verbraucherverbände initiiert wurden. Beispielsweise gegen: EWE, Erdgas Schwaben, Spreegas, Stadtwerke Kreuznach, Main-Kinzig-Gas. Auch dies ist keine vollständige Liste.

Wer sich dafür näher interessiert, suche einfach nach „Sammelklage“ oder „Streitgenossenschaft“ und im jeweiligen Bereich des Versorgers im Forum vom Bund der Energieverbraucher.

Was ganz besonderes zeigt sich bei den Klagen gegen die Stadtwerke München. Während die Sammelklage von über 200 Gasverbrauchern scheiterte (Urteil LG München I v. 27.09.07 – Az: 12 O 17018/06) war die Verbandsklage vom Bund der Energieverbraucher erfolgreich (Urteil LG München I v. 09.08.07 – Az: 12 O 18199/06. Auch so kann es laufen.

Übrigens, dass Verbraucherverbände Sammelklagen führen dürfen, bestätigte der BGH (Urteil vom 14. November 2006 – Az: XI ZR 294/05).